Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanfland GbR Anhängervermietung
1.Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch die Unterschrift erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und erkennt an, dass er den Anhänger in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat.
2.Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei der Anmietung geltende gültige Tarif der Preisliste. Diese kann beim Vermieter eingesehen werden. Bei Sondertarifen wird der Mietpreis nach den schriftlichen Vereinbarungen im Mietvertrag ausgewiesen. Der Mietpreis ist im Voraus zu entrichten.
3.Der gesamte Mietpreis ist bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig in bar zu bezahlen. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
4.Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber wurde der Mieter vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter informiert. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet. Ebenfalls hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist. Der Anhänger muss ohne Restmüll und besenrein zurückgegeben werden. Ansonsten werden die Entsorgungs- u. Reinigungskosten dem Mieter berechnet.
5.Unfälle/Diebstahl/Verhalten bei Sturm/windigem Wetter
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
Bei Sturm und windigem Wetter darf der gemietete Anhänger nicht gefahren werden!
6.Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Haftungsansprüche gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht.
Die Mietanhänger sind als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen und versichert. Bei Haftpflichtschäden in angekoppeltem Zustand haftet stehts die Versicherung des Zugfahrzeuges. Die Ladung bzw. das Transportgut ist nicht versichert.
7.Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- u. Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
8.Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Fahrten mit dem Anhänger sind lediglich im Inland gestattet. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter immer die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen und Wetterverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Das Transportieren von Tieren, Bauschutt, Schlachtabfällen etc. ist in Planenanhängern nicht erlaubt
9.Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz- Scheines (Kopie) verlangen.
10.Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 8 benutzt wird. Der Anhänger ist nicht vollkasko bzw. teilkasko versichert.
11.Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt.
12.Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
13.Weitere Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.
14.Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht Soest als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.